Auszug: Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse

 

 

Auszug aus der Hauptsatzung der Stadt Herten

§ 19 Aufwandsentschädigung, Sitzungsgeld, Fahrkosten

(1) Ratsmitglieder erhalten eine Aufwandsentschädigung in Form eines monatlichen Pauschalbetrages
nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung Nordrhein-Westfalen (EntschVO).
(2) Neben der Entschädigung nach Absatz 1 wird für folgenden Personenkreis eine zusätzliche monatliche,
pauschale Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der EntschVO gezahlt. Sie beträgt für:

a) Den ersten Stellvertreter des Bürgermeisters und die Fraktionsvorsitzenden (Fraktionen mit mehr als 10 Mitgliedern) den 3fachen,
b) die weiteren Stellvertreter des Bürgermeisters den l,Sfachen,
c) die Fraktionsvorsitzenden (Fraktionen mit 10 oder weniger Mitgliedern) den 2fachen,
d) die stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden (nach Maßgabe des § 46 GO NRW) den lfachen

GO § 46 (Fn 46)  Aufwandsentschädigung

Stellvertreter des Bürgermeisters nach § 67 Abs. 1 und Fraktionsvorsitzende – bei Fraktionen mit mindestens 10 Mitgliedern auch ein stellvertretender Vorsitzender, mit mindestens 20 Mitgliedern auch zwei und mit mindestens 30 Mitgliedern auch drei stellvertretende Vorsitzende – erhalten neben den Entschädigungen, die den Ratsmitgliedern nach § 45 zustehen, eine vom für Inneres zuständigen Ministerium festzusetzende angemessene Aufwandsentschädigung. Eine Aufwandsentschädigung ist nicht zu gewähren, wenn das Ratsmitglied hauptberuflich tätiger Mitarbeiter einer Fraktion ist.

Satz des Betrages der Aufwandsentschädigung gemäß Absatz 1.
(3) Sachkundige Bürger und sachkundige Einwohner sowie beratende Mitglieder, die nicht Ratsmitglieder
sind, erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, Unterausschüsse, Beiräte und
Fraktionen ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung. Stellvertretende Ausschussmitglieder,
die nicht Ratsmitglieder sind, erhalten unabhängig vom Eintritt des Vertretungsfalls
ebenfalls für die Teilnahme an Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld.
(4) Fraktionssitzungen sind auch Sitzungen von Teilen einer Fraktion. Finden an einem Tag eine Ausschusssitzung
und eine Teilfraktionssitzung statt, wird nur ein Sitzungsgeld gezahlt. Wird eine Sitzungsdauer
von insgesamt 6 Stunden überschritten, wird ein weiteres Sitzungsgeld gezahlt.
Die Anzahl der Fraktionssitzungen, für die das Sitzungsgeld gezahlt wird, wird auf 20 Sitzungen im
Jahr beschränkt.
(5) Die Fahrkostenerstattung erfolgt nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung.
(6) Anträge auf Erstattung müssen spätestens bis zum 31.12. eines laufenden Jahres bei der Stadt Herten
eingereicht werden.

 

Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 14.9.2016

Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse (Entschädigungsverordnung – EntschVO)
Inhaltsverzeichnis ausblenden
Normkopf
Fundstelle und permanenter Link zu Entschädigungsverordnung – EntschVO
 
Inhaltsverzeichnis :
§ 1 (Fn 2) Mitglieder kommunaler Vertretungen
§ 2 (Fn 3) Sachkundige Bürgerinnen und Bürger sowie sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner
§ 3 (Fn 4) Zusätzliche Aufwandsentschädigung
§ 4 (Fn 5) Allgemeines
§ 5 Fahrkosten
§ 6 Reisekostenvergütung
§ 7 (Fn 6) Zusätzliche Unfallversicherung
§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Der Minister
für Inneres und Kommunales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Ralf J ä g e r

 

 

2 Gedanken zu „Auszug: Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse“

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.