Herrn Bürgermeister Dr.
U.Paetzel
Den Fraktionsvorsitzenden /Einzelratsmitglieder z.K.
Kurt-Schumacher-Straße 2
45699 Herten
Innerstädtisches Alkoholverbot 6. März 2010
Sehr geehrter Herr Bürgermeister, sehr geehrte
Damen und Herren
Auf Grundlage der Geschäftsordnung der Stadt
Herten, § 11 Abs. c; § 27, bitten wir um Streichung und somit
um Nichtbehandlung des Tagesordnungspunktes „Alkoholverbot in
der Innenstadt.“ in den zuständigen Gremien.
Begründung:
zweifelsohne erkennen wir die Problematik exzessiven
Alkoholgenusses durch eine Randgruppe der Bevölkerung. Wir sehen
durchaus die damit verbundenen Belästigungen Dritter. Gleichwohl
halten wir ein diesbezügliches Alkoholverbot für juristisch
nicht durchsetzbar. Nach diesseitiger Rechtsauffassung wäre die
Verordnung vom Polizeigesetz nicht gedeckt.
Ungeachtet unserer Rechtsauffassung steht zum derzeitigen
Zeitpunkt den Ordnungsbehörden der Stadt rechtlich ausreichende
Mittel im Zusammenhang mit der Ordnungsbehördliche Verordnung
über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung im Gebiet der Stadt Herten (Gebietsverordnung) vom 12.
November 1998 zur Verfügung.
Ich zitiere: § 3 - Schutz der Verkehrsflächen und Anlagen
Abs. 3. „……. sich in Anlagen und auf
Straßen so zu verhalten, dass andere dadurch mehr als nach den
Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden, z. B.
durch aggressives Betteln (unmittelbares Einwirken auf Passanten
durch Anfassen oder in den Weg stellen), Lagern, störenden
Alkoholgenuss, Lärm.“
Sollte ein generelles Alkoholverbot in Kraft
treten, so ist die im Ausschuss für Ordnungswesen und
Feuerschutz durch Herrn Boesing geäußerte Rechtsauffassung, dass
man ggf. im besonderen einzelnen Fall das Verbot nicht ahndet,
irrig. Besteht ein generelles Alkoholverbot, so hat die
Ordnungsbehörde hier eine sogenannte Ermessensreduzierung gegen
Null.
Ebenso würde das Alkoholverbot das Problem nicht
beseitigen, sondern nur auf andere, nichtkontrollierte Bereiche
verlagern.
Wir sehen unsere
Rechtsauffassung, in einem ähnlich gelagerten Fall durch den
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, bestätigt.
Wir zitieren:
Kurzbeschreibung: Mit zwei heute verkündeten
Urteilen hat der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs
Baden-Württemberg (VGH) in zwei Normenkontrollverfahren
Bestimmungen in Polizeiverordnungen der Stadt Freiburg über
Alkoholverbote für unwirksam erklärt.
Freiburger Alkoholverbote rechtswidrig
(Az.: 1 S 2200/08 und 1 S 2340/08) v. 28.07.2009
Mit der im Kneipenviertel der Stadt Freiburg
(„Bermudadreieck") geltenden Verordnung will die Stadt den
starken Anstieg von Gewaltdelikten bekämpfen, für den sie den
Alkoholkonsum verantwortlich macht. Sie hat daher ein zunächst
auf zwei Jahre befristetes Alkoholverbot erlassen, wonach es auf
den öffentlich zugänglichen Flächen außerhalb konzessionierter
Freisitzflächen verboten ist, alkoholische Getränke zu
konsumieren oder mit sich zu führen, wenn aufgrund der konkreten
Umstände die Absicht erkennbar ist, diese dort zu konsumieren.
Das Verbot gilt in den Nächten von Freitag bis Montag, jeweils
von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr und für die Nacht vor einem
gesetzlichen Feiertag. Wer hiergegen verstößt, muss mit einem
Bußgeld rechnen.
Nach Ansicht des VGH ist dieses Alkoholverbot von der
Generalermächtigung des Polizeigesetzes nicht gedeckt. Diese
erlaube eine selbst geringfügige Freiheitseinschränkung durch
Verordnung nur, wenn typischerweise von jedem Normadressaten
auch eine Gefahr ausgeht. Die Feststellung einer Gefahr verlange
eine in tatsächlicher Hinsicht abgesicherte Prognose. Es müssten
danach hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, dass all
diejenigen, die an den Wochenendnächten im Bermudadreieck
mitgebrachten Alkohol konsumierten oder auch nur in
Konsumabsicht mit sich führten, regelmäßig gewalttätig würden.
Davon könne jedoch weder aufgrund der Lebenserfahrung, noch
aufgrund polizeilicher Erhebungen zur Entwicklung der
Gewaltkriminalität im betroffenen Gebiet ausgegangen werden. Die
enthemmende Wirkung von Alkohol könne zwar zu aggressivem
Verhalten führen, aber nicht typischer Weise bei jedem, der der
Norm unterworfen werde.
Der VGH stellt weiterhin klar, dass das Eingreifen der
Polizei in Einzelfällen gerechtfertigt ist, wenn es zu
alkoholbedingten Ausschreitungen kommt. Soll schon im Vorfeld
dem Alkoholmissbrauch in städtischen Brennpunkten
entgegengewirkt werden, müsse der Gesetzgeber tätig werden.
Derzeit bleibe der Stadt nur die Möglichkeit, mit dem
herkömmlichen polizeilichen Instrumentarium wie Platzverweisen
und Aufenthaltsverboten im Einzelfall gegen Störer vorzugehen;
öffentliche Massenbesäufnisse (sog. Botellon) könnten untersagt
werden. Auch könne die Stadt die im Rahmen eines Gesamtkonzepts
getroffenen Maßnahmen (wie Vereinbarungen mit den
gastronomischen Betrieben über die gegenseitige Anerkennung von
Hausverboten, die freiwillige Selbstbeschränkung in Bezug auf
sog. Flatrate-Angebote, systematische Öffentlichkeitsarbeit und
„Gefährderansprachen") weiter verfolgen.
Sog. Randgruppentrinkparagraph rechtswidrig
Auch eine weitere Regelung, die 2007 in eine bereits
bestehenden Polizeiverordnung der Stadt eingefügt wurde und auf
allen öffentlichen Plätzen und Straßen gilt, wurde vom VGH für
unwirksam erklärt. Nach dieser Bestimmung ist das Lagern oder
dauerhafte Verweilen außerhalb von Freischankflächen oder
Einrichtungen wie Grillstellen u. ä., ausschließlich oder
überwiegend zum Zwecke des Alkoholgenusses, verboten, wenn
dessen Auswirkungen geeignet sind, Dritte erheblich zu
belästigen. Diese Reglung, so der VGH, sei zu unbestimmt. Den
Normadressaten sei keine hinreichend eindeutige Abgrenzung
zwischen dem verbotenen und dem erlaubten Verhalten möglich. Aus
dem Wortlaut ergebe sich nicht, dass nur Belästigungen durch
Gruppentrinker erfasst seien. Eine Prognose, ob die Auswirkungen
des Alkohols geeignet sind, Dritte zu belästigen, könne erst
durch den Polizeivollzugsbeamten an Ort und Stelle getroffen
werden. Diese Feststellung kann durch eine abstrakt-generelle
Regelung nicht ersetzt werden.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung
der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung der
schriftlichen Urteile durch Beschwerde zum
Bundesverwaltungsgericht angefochten werden..
Sehr geehrter Herr Bürgermeister, wir bitten
diesen Antrag zu berücksichtigen. Sollte das, aus welchen
Gründen auch immer nicht möglich sein, so bitten wir, dass Sie
dieses Schreiben als Redebeitrag zu dem Tagesordnungspunkt
werten und das Schreiben im Protokoll als Anlage aufnehmen.
Urteil: Keine Chance für Alkoholverbot in Düsseldorfer Altstadt
Nachrichten, 28.07.2009, DerWesten
... mehr
Antwort des
Bürgermeisters:
Beanstandung eines Ratsbeschlusses (Vorlagen-Nr. 10/068) Ihr
Schreiben vom 24.03.2010
Sehr geehrter Herr Holland, sehr geehrter Herr Jürgens,
in obiger Angelegenheit nehme ich Bezug auf Ihr Schreiben vom
24. März 2010, mit dem Sie die Beanstandung des Ratsbeschlusses
vom heutigen Tage zur Änderung der Gebietsverordnung für die
Stadt Herten (Vorlagen-Nr. 10/068), ausdrücklich das darin
enthaltene Alkoholverbot, begehren.
Auch wenn ein Bürgermeister nach § 54 Abs. 2 GO NRW zur
Beanstandung gesetzeswidriger Beschlüsse des Rates und der
Ausschüsse verpflichtet ist, so muss er jedoch nur dann
einschreiten, wenn er nach pflichtgemäßer Prüfung zu dem
Ergebnis gelangt, dass ein Be-schluss des Rates oder eines
Ausschusses das geltende Recht verletzt. Die Pflicht ein
Beanstandungsverfahren nach den § 54 Abs. 2 bis 4 GO NRW - als
gemeindeinternes Verfahren der Rechtmäßigkeitskontrolle - zu
eröffnen, obliegt allein dem Bürgermeister. Ein Anspruch auf
Beanstandung besteht nicht.
Nach Überprüfung des hier zugrunde liegenden Sachverhaltes
bestehen an der Richtigkeit des Ratsbeschlusses die von Ihnen
geltend gemachten Bedenken nicht. Insbesondere einen Verstoß
gegen geltendes Recht vermag ich nicht zu erkennen.
In Kenntnis der von Ihnen zitierten Urteile wurde die
Möglichkeit eines Alkoholverbots in Teilen des Hertener
Stadtgebietes im Vorfeld rechtlich eingehend geprüft. Die
Rechtsberatung, vertreten durch die Städtische Rechtsdirektorin
Annegret Sickers ist hierbei zu dem Ergebnis gelangt, dass die
letztendlich dem Rat am 24. März 2010 vorgeschlagene
satzungsrechtliche Regelung, die von Ihnen ausgeführten
rechtlichen Bedenken nicht aufkommen lassen. An der Richtigkeit
der von Frau Sickers getätigten Rechtsausführungen bestehen
keine ernstlichen Zweifel.
Ungeachtet dessen dürfte es bereits fraglich sein, ob das
Landesrecht Nordrhein-Westfalen insoweit mit dem hier zu Grunde
liegenden Recht des Landes Baden-Württemberg ausreichend
vergleichbar ist. Ebenfalls zweifelhaft ist, ob der
Verwaltungsgerichtshof in hinreichender Weise einen
allgemeingültigen Rechtssatz aufgezeigt hat, der zu einer
zwingenden Befolgung verpflichtet.
Für mögliche Rückfragen stehe ich Ihnen wie auch die
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bürgermeisteramts gerne zur
Verfügung.
Mit
freundlichen Grüßen
gez. Uli Paetzel
Abwassersatzung
ein aktuelles Thema für Grundstückbesitzer
unser Antrag vom
vom 15.10.2009
Bürgermeister der Stadt Herten
Dr. U. Paetzel
Kurt Schumacher Str. 2
45699 Herten
Sehr geehrter Herr Bürgermeister, sehr
geehrte Damen und Herren
Antrag gem. § 14
Aufgrund von § 7 Abs. 1 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), in
Verbindung mit § 61 a Abs. 5 und 6 des Landeswassergesetzes
Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) in der Fassung vom 25.06.1995 (GV
NRW, S. 926) und jeweils in der zur Zeit gültigen Fassung möge
der Rat folgenden Beschluss fassen:
Die
Abwassersatzung der Stadt Herten vom 8. Dez. 2003 wird
überarbeitet und um folgenden Punkt ergänzt:
Dichtheitsprüfung
bei privaten Abwasserleitungen
(1)
Für die Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen
gelten die Bestimmungen des § 61 a Abs. 3 bis Abs. 7 LWG NRW.
Für welche Grundstücke und zu welchem Zeitpunkt eine
Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen durchzuführen
ist, ergibt sich aus § 61 a Abs. 3 bis 6 LWG NRW sowie einer
gesonderten Satzung der Gemeinde.
(2) Die Dichtheitsprüfungen dürfen nur durch Sachkundige nach §
61 a Abs. 6 LWG NRW durchgeführt werden.
Zur Begründung
Nach § 61a Abs. 3 LWG NRW müssen die privaten
Abwasserleitungen, die Schmutzwasser führen, mittels
Dichtheitsprüfung bis zum 31.12.2015 untersucht werden. Eine
Folgeuntersuchung soll nach 20 Jahren wiederholt werden.
Infolge von bergbaulichen Einwirkungen ist davon auszugehen,
dass ein erheblicher Anteil an Abwasserleitungen im Bereich
privater Grundstücke Undichtigkeiten aufweisen und somit (z.B.
fäkalienbelastetes) Schmutzwasser unkontrolliert ins Erdreich
dringt und das Grundwasser kontaminiert.
Der StGB NRW hat in Abstimmung mit dem Ministerium für Umwelt
und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes
NRW (MUNLV NRW) und der Kommunal- und Abwasserberatung NRW eine
Mustersatzung zur Abänderung der Fristen bei der
Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61 a
Abs. 3 bis Abs. 7 LWG NRW erarbeitet.
Inhaltlich beantragen wir, dass diese Satzung in der
Abwassersatzung der Stadt Herten eingearbeitet werden soll.
Ebenso empfehlen wir, dass die sofortige Überprüfung der im
städtischen Besitz befindliche Grundstücke und Immobilien.
Sollten hierdurch Sanierungsmaßnahmen erforderlich werden, so
sind diese in Absprache und mögliche Regressforderungen mit dem
möglichen Verursacher, der Deutschen-Steinkohle AG, zu
beseitigen.
Anzuregen ist eine Herausgabe eines Merkblattes für
Eigentümer durch die Stadt. Auch hier sollte Möglichkeiten zu
der Regressansprüche bzw. Kostenübernahme dargestellt werden.
Joachim Jürgens Hans
Heinrich Holland
Mustersatzung StGB zu § 61 a Landeswassergesetz NRW als
Anlage beigefügt
Hier die Verwaltungsantwort!
TOP 15.4
Überarbeitung der Abwassersatzung der Stadt Herten vom
08.12.2003
- Antrag des HFB vom 15.10.2009
.....
Bürgermeister Dr. Paetzel weist darauf hin, dass die Verwaltung
bereits eine Änderung der
Abwassersatzung beabsichtigt und in die Wege geleitet hat.
Pressebericht v.
18.12.09 hier
Nun stellt die SPD
Herten (wohl in Ermangelung eigener Fähigkeiten Anträge
zu finden) folgenden Antrag:
Dichtheitsprüfungen privater
Abwasserleitungen Herten, 05. Februar 2010
SPD Fraktion hat Fragen an den Bürgermeister
Das Thema, das für die Besitzer von Wohneigentum
mit erheblichen Kosten verbunden sein kann, ist für die
Bürgerinnen und Bürgern von großem Interesse, wie wir aus vielen
Gesprächen wissen.
Von daher halten wir es für eine Selbstverständlichkeit, dass
Politik und Verwaltung alles daran setzen, das berechtigte
Informationsbedürfnis schnellstmöglich zu erfüllen und den
zeitlichen Druck auf die Bürgerinnen und Bürger nicht unnötig zu
erhöhen.
Im Rat (16. Febr. 2010) hatten wir darauf
hingewiesen, dass in Herten als Bergbaustadt die Möglichkeit
bei einer Verdachtlage, dass ein Schaden durch
bergbaulichen Einfluss entstanden ist, eine Kostenbeteiligung durch den
Bergbau gegeben ist! Die Verwaltung unterrichtet die Bürger hier
nicht und zieht sich in dieser Sache
auf den Rechtsstandpunkt der unerlaubten Rechtsberatung zurück.
Gleichzeitig
gibt sie aber zu, dass sie selbst sehr wohl den Bergbau in
entsprechenden Fällen in Regress nimmt und genommen hat.
Wesentlich gilt hier die
Beweislastumkehr des § 120 des BBergG zur
Anwendung . Ebenso weisen wir darauf hin,
dass jeder, der einen festgestellten Bergschaden an seinem
Eigentum nachweisen kann, sich
diesen im Zuge der so genannten
Naturalrestitution ersetzen lassen kann.
Bundesberggesetz (BBergG)
§ 120 Bergschadensvermutung
Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das
zuletzt durch Artikel 15a des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl.
I S. 2585) geändert worden ist.
Entsteht im Einwirkungsbereich der untertägigen Aufsuchung oder
Gewinnung eines Bergbaubetriebes durch Senkungen, Pressungen
oder Zerrungen der Oberfläche oder durch Erdrisse ein Schaden,
der seiner Art nach ein Bergschaden sein kann, so wird vermutet,
dass der Schaden durch diesen Bergbaubetrieb verursacht worden
ist.
Nach dem § 120 BBergG kommt es für die untertägige Aufsuchung
oder Gewinnung im Rahmen einer Gefährdungshaftung zu einer
Beweislastumkehr, d. h. der Bergbaubetrieb muss im
Zweifelsfalle beweisen, dass es sich nicht um einen Bergschaden
handelt.
Einen entsprechenden Musterbrief an die
RAG-Aktiengesellschaft können Sie hier herunterladen
Word-Format (RTF)
PDF-Format
Fachleute schätzen, dass 70% aller Hausanschlüsse
Mängel aufweisen.
Hier
müssen Grundstückseigentümer tief in die Tasche greifen. Allein
für die Überprüfung sind mit Kosten zwischen 500,- bis 1000,- €
zu rechnen. Eine Reparatur kann schnell bis zu 5-stelligen
Betrag kosten
Die Stadt Herten hat zum Thema ein mehr als
dürftiges Merkblatt
den Hauseigentümer zugestellt.
Das dies
auch anders geht zeigt der Wirtschaftsbetrieb der Stadt
Porta Westfalica (sh.
hier)
weiter Informationen der Stadt