Schützenstraße: Planung bedeutet, den Zufall durch den Irrtum zu ersetzen.

Für mich hat das mehr als Geschmäckle!

Aus 2002 Baugebiet 112 [klick]

Die Stadt Herten war bei der VMW vertreten durch:

Aufsichtsrat:
BM Dr. Uli Paetzel (SPD),
Gesellschafterversammlung: BM Dr. Paetzel, Stadtbaurat Volker Lindner

Die WAZ berichtet[1] 07.06.2002: Per Zufall stieß Joachim Jürgens, Anwohner der angrenzenden Schützenstraße, in einem anderen Verfahren auf Angaben aus dem Lärmschutz-Gutachten, das dem Bebauungsplan Wiesenstraße zugrunde liegt. „Die Lärmwerte sind falsch ermittelt“, sagte Jürgens gegenüber der WAZ.

Begründung: Der Gutachter (Ingenieurbüro afi Arno Flörke) habe bei der Berechnung des Lärms dem Verkehr auf der Schützenstraße einen Lkw- Anteil von 10 Prozent zugebilligt und dadurch eine Belastung von 65,3 dB(A) errechnet. Jürgens: „Nach den Lärmschutzrichtlinien wären aber für die Schützenstraße 20 Prozent Lkw-Anteil richtig gewesen. Dann ist die Lärmbelastung 3,6 Dezibel höher, und schon drei Dezibel kommen einer Verdoppelung des Lärms gleich.“

Jürgens führte weiter aus, dass der Gutachter dem Verkehr auf der Ewaldstraße 20 Prozent Lkw-Anteil zugemessen – die Schützenstraße aber der Wiesenstraße gleichgesetzt habe (beide 10 Prozent). „Nach den Richtlinien müssen für Landes -, Gemeinde- und Stadtstraßen 20 Prozent angesetzt werden. 10 Prozent gelten für Gemeindewege wie die Wiesenstraße.“ (Jürgens).

Stadtbaurat Volker Lindner mochte sich nicht dazu äußern, wieviel Prozent richtig sind. „Wir gehen davon aus, dass der Gutachter die Werte nach den Vorschriften ermittelt hat.“ Auf keinen Fall werde die Verwaltung deshalb dem Rat vorschlagen, den Bebauungsplan 112 wieder aufzuheben. „Wer den Bebauungsplan für fehlerhaft hält, der muss das vor Gericht überprüfen lassen.“

Nach Auskunft von Dr. Wolfgang Wesener, Recklinghäuser Fachanwalt für Verwaltungsrecht, gilt in der Rechtsprechung eine Abweichung von mehr als drei Dezibel als relevant. „Das wird dann in der Regel als Abwägungsfehler angesehen, und Abwägungsfehler führen vor dem Oberverwaltungsgericht zur Aufhebung von Bebauungsplänen“, sagte Dr. Wolfgang Wesener.

Für die Beurteilung der geplanten Bebauung ist es erforderlich, die Lärmsituation im Planungsgebiet durch eine Ausbreitungsrechnung zu bestimmen, die Schallimmissionen im Untersuchungsgebiet zu beurteilen und falls erforderlich, Schallschutzmaßnahmen festzulegen. Folgende Unterlagen wurden bei der Bearbeitung berücksichtigt:

  • RLS-90   Richtlinie für den Lärmschutz an Straßen, Bundesminister für Verkehr, 1990,

  • DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“, November 1989,

  • DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“, 1987,

  • Parkplatzlärmstudie, Bayerisches Landesamt für Umweltschutz, Heft 89, München 1994,

Schriftliche Mitteilung der Verkehrsbelegungen der Schützenstraße und der Ewaldstraße durch die Stadt Herten. (Quelle: gutachten_Trickserei.pdf, Seite 15) [2]



Von: Joachim Jürgens [mailto:JJ@jidv.de]
Gesendet An: BM Dr. U. PaetzeDienstag, 21.04.15 , – Betreff: Zweifel am Gutachten!

Sehr geehrter Herr Bürgermeister, sehr geehrte Damen und Herren,

mit Erstaunen entnehme ich der heutigen Presse (s. Ausriss H.A.), dass die Zufahrtsregelung zum Baugebiet 165 auf Grundlage des  iso-Verkehrsgutachten zur Anbindung an das übergeordnete Verkehrsnetz „bürgerfreundlich“ gestaltet werden kann.

Vorab, warum ist weder das Gutachten des iso-Ing. Büros Marl (Auftraggeber Stadtwerke) sowie das afi-Lärmgutachten zum B-Plan 165 „Herten-Mitte, Blockinnenbereich Schützenstraße/Hospitalstraße“ in Herten  nicht Bestandteil der Ratsunterlagen?

Zum Kern. Das in der Presse genannte Gutachten, zur Machbarkeit der Erschließung, geht davon aus (soweit mir erkennbar-s. Anlage), dass auf der Schützenstraße keinerlei Lkw-Verkehr in die Berechnung einfließt!

Sie werden verstehen, wenn diese Ungereimtheiten nicht kurzfristig (vor Behandlung in der kommenden Sitzung des Ausschusses für Arbeit, Stadtentwicklung und Umwelt geklärt werden können, dass ich von einem gravierenden Verstoß gegen verwaltungsrechtlicher Grundsätze ausgehen muss. Ich darf in diesem Zusammenhang auch an die Fehlerhaftigkeit des Gutachtens „Schneeberger-Straße“ erinnern, das nachweislich auf falsche Daten entstanden ist. Der Gutachter weist explizit darauf hin, dass das Gutachten aufgrund der städtischer Datenbasis erstellt wurde!

Mit freundlichen Grüßen

Joachim Jürgens (JJ)

Der ganze Beitrag hierzu, [hier . klick]