Lärm durch Verwaltungsirrsinn

Ergebnis der Beschwerde im Tenor: Lärm verboten, deswegen erlauben wir es

Kreis Recklinghausen – 45655 Recklinghausen

Herrn
Joachim Jürgens
Schützenstraße 84
45699 Herten

Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Verantwortlichen in der Verwal­tung der Stadt Herten

hier: Verstöße gegen den § 9 des Landes-lmissionsschutzgesetzes

Ihr Schreiben vom 31.03.2016

 Sehr geehrter Herr Jürgens,

in Ihrem Schreiben vom 31.03.2016 beschweren Sie sich über nächtliche Ruhestörung durch Baustellenarbeiten auf der Schützenstraße in Herten.

Sie bezichtigen die Verantwortlichen der Stadt Herten, gegen den § 9 Llm­ ScHG zu verstoßen, da diese die Arbeiten in der Nachtzeit veranlasst und genehmigt haben.

Sie führen an, dass es sich bei diesen Maßnahmen nicht um die Beseitigung eines Notstandes gehandelt hat.

Der Sachverhalt stellt sich wie folgt dar:

Die Stadt Herten hat die Fa. Vienna GmbH & Co KG beauftragt, Schachtre­ gulierungsarbeiten auf der Schützenstraße durchzuführen und die Genehmi­ gung erteilt, eine Fahrbahn der Schützenstraße an bestimmten Tagen zur Nachtzeit zu sperren.

Für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Verbot der Nachtarbeit ist der Kreis Recklinghausen, als Untere Immissionsschutzbehörde, zustän­dig.

Nach § 9 (1) LlmSchG sind von 22 bis 6 Uhr Betätigungen verboten, welche geeignet sind, die Nachtruhe zu stören.

Im § 9 (2) Ziffer 1 – 4 wird dargestellt für welche Tätigkeiten das Verbot des Absatzes 1 nicht gilt und dass darüber hinaus die·zuständige Behörde auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 zulassen kann, wenn die Ausübung der Tätigkeit während der Nachtzeit im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten ist. Die Aus­ nahme kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden.

Ihre Feststellung, dass es sich bei dieser Maßnahme nicht um die Beseiti­gung eines Notstandes handelt, ist richtig. Für die Beseitigung eines Notstandes ist gemäß § 9 (2) Ziffer 4 keine Ausnahmegenehmigung vom Verbot der Nachtarbeit erforderlich.

Da es sich nicht um die Beseitigung eines Notstandes handelte, hat Fa. Vi­enna GmbH & Co KG mit Schreiben vom 08.03.2016 bei mir als zuständige Behörde die Ausnahme vom Verbot der Nachtarbeit für Arbeiten an Kanal­ schächten, in der Zeit vom 21.03.2016 bis 24.03.2016 und vom 29.03.2016 bis 02.04.2016 beantragt.

Gemäß § 9 (2) LlmSchG habe ich die unterschiedlichen Interessen, nämlich der ungestörten Nachtruhe der Anwohner einerseits und dem öffentlichen Interesse an der Minimierung der Störung des Straßenverkehrs andererseits, abgewogen.

Durch die Arbeiten in der Nachtzeit wird die Nachbarschaft belästigt. Jedoch ist die Schützenstraße eine sehr stark befahrene Straße und somit ein wich­tiger Bestandteil der Hertener Infrastruktur.

Um die Störungen des Verkehrs in Herten gering zu halten und wegen der begrenzten Zeitdauer der Arbeiten von 7 Nächten, habe ich den Antrag mit Genehmigung vom 10.03.2016 positiv beschieden.

Ich habe dabei auch berücksichtigt, dass die Arbeiten an verschiedenen Stellen der Schützenstraße durchgeführt werden.

In meinem Bescheid ist geregelt, dass die Anlieger vor Beginn der Nachtar­ beit unter Bekanntgabe eines Ansprechpartners mit Telefonnummer über die Notwendigkeit und Dauer der Nachtarbeit zu unterrichten sind.

Die Stadt Herten hat die Information der Anlieger für die Fa. Vienna GmbH übernommen. Die Durchführung der Arbeiten wurde mit Pressemeldung vom 15.03.2016, sowie in der Hertener Allgemeinen am 17.03.2016 bekanntge­ geben.

Ich bedauere sehr, dass Sie durch meine Entscheidung in Ihrer Nachtruhe gestört wurden und hoffe, dass Sie nachvollziehen können, wie ich zu mei­ner Entscheidung gefunden habe.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

Siemund


Ruhe sanft – Rathaus
und achtet darauf, dass nicht zuviel Licht mit der Schubkarre
ins Raushaus verbracht wird!

Ernst oder „Aprilscherz“?

In der Tageszeitung (H.A.) wird die Verwaltung am 1. April zitiert: „Die Arbeiten seien so auch schneller erledigt. Tagsüber, im Verkehr, brauche die Firma einen Tag oder mehr, um einen Gullideckel auszubessern, in der Nacht dagegen nur zwei bis drei Stunden.“

ich hoffe, dass das Verantwortliche im Ordnungsamt,
ihren „Verwaltungsschlaf“ ohne Störung fortsetzen können.

lautDie H.A. schreibt dazu: Gestörtes Nachleben: Lautstarke Bauarbeiten an Gullideckeln mitten in der Nacht bereiteten einigen Anwohnern an den betroffenen Straßen in den vergangenen zwei Wochen Albträume, wie sie wohl kein Gespenst zur Geisterstunde hinbekommen hätte. Das klagende „Huuhuu“ und Kettengerassel der Gespenster wäre im Konzert der Presslufthämmer ohnehin untergegangen. Der Lärm war bedauerlicherweise echt, Gespenster gibt es dagegen genauso wenig wie Ordnungsamts-Mitarbeiter, die nachts ans Telefon gehen… (Karikatur mit freundlicher GenehmigungUli Queste)


Heuteabend ab 29.03.2016- 20:00Uhr, wo lärmgeplagte Schützenstraßenanwohner in Ruhe das Fußballspiel Deutschland gegen Italien genießen wollen….
Man sollte den Verwaltungsverantwortlichen mal die „Rote Karte“ zeigen.
warum? sehen und hören Sie selbst

laerm

klick zum Film-29.03.16 20:00-23:00 Uhr

klick zum Film- 30.03.2016 22:00-31.03.2016 01:00 Uhr

Grund wegen des geringeren Verkehrs?
Erst wird die Straße wegen Strommaßnahmen halbseitig gesperrt,
in der Vergangenheit auch wegen die geniale Erschließung der Schützenstraße,
Vollsperrung waren auch schon vorhanden.

Langsam sollte man wirklich an die Vernunft der Verwaltungsverantwortlichen zweifeln.
Fehlende Qualifikation wegen Vetternwirtschaften oder was??

Was ist wichtiger, die zügigkeit des Verkehrs oder die Gesundheit der Anwohner?


 

Schachtdeckelsanierung im Stadtgebiet

Quelle: 15.03.2016 | Herten Pressemeldung der Stadt Herten

Arbeiten finden teilweise nachts statt

Zahlreiche Schachtdeckel im Hertener Stadtgebiet werden von Montag, 21. März, bis Samstag, 2. April, erneuert. Durch den Straßenverkehr ist der Asphalt um die Abdeckungen herum defekt und reparaturbedürftig. Teilweise sind Schächte abgesackt und müssen ausgeglichen werden. Die meisten Arbeiten finden nachts statt, um den Straßenverkehr möglichst wenig zu behindern.

Die betroffenen Schachtdeckel:

Schützenstraße von Kreuzung Kaiserstraße bis Herner Straße Kreuzung Herner Straße/Schützenstraße
Feldstraße vor Hausnummer 252 Feldstraße/Wessingstraße
Kaiserstraße/Reitkamp Reitkamp 3-5
Reitkamp 18 Theodor-Heuss-Straße 18
Kurt-Schumacher-Straße 56-58 Ewaldstraße 41-45

In sämtlichen Arbeitsbereichen gilt die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Teilweise kann ein Halteverbot ausgeschildert sein.


 

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