Baseler Konvention

 

Lobbyingaktivitäten der Industrie –
eine Analyse der Basler Konvention

 Abhandlung zur Erlangung der Doktorwürde  der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich
von Christian Ulrich klick 4 MB

Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung

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vom 22. März 1989
(in Kraft getreten am 5. Mai 1992)

Deutschland ist seit dem 20. Juli 1995 Vertragsstaat des „Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung“ vom 22. März 1989. Dem Übereinkommen sind inzwischen rund 170 Staaten beigetreten. Mit der Konvention wurden erstmals weltweit geltende Regelungen über Zulässigkeit, Genehmigung und Kontrolle von Exporten gefährlicher Abfälle getroffen. Grenzüberschreitende Abfallverbringungen benötigen die Genehmigung des Ausfuhrlandes, die Genehmigung sämtlicher Durchfuhrländer sowie die Genehmigung des Einfuhrlandes. Insbesondere sollen hierdurch Staaten geschützt werden, die nicht über die notwendigen technischen Voraussetzungen für den Umgang mit gefährlichen Abfällen verfügen.

Weitere Informationen:

 

Basler Übereinkommen

Das Basler Übereinkommen legt die Regeln für die internationale Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von für die menschliche Gesundheit und die Umwelt gefährlichen Abfällen und ihre Entsorgung fest.

RECHTSAKT

Beschluss 93/98/EWG des Rates vom 1. Februar 1993 zum Abschluss – im Namen der Gemeinschaft – des Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung (Basler Übereinkommen)

Beschluss 97/640/EG des Rates vom 22. September 1997 zur Genehmigung – im Namen der Gemeinschaft – der Änderung des Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (Basler Übereinkommen) gemäß der Entscheidung III/1 der Konferenz der Vertragsparteien.

ZUSAMMENFASSUNG

Die EWG genehmigt das am 22. März 1989 in Basel angenommene Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung. Das Übereinkommen trat für die Europäische Gemeinschaft am 7. Februar 1994 in Kraft.

Das Übereinkommen zielt darauf ab, durch Festlegung von Kontrollverfahren für die Ein- und Ausfuhr sowie die Entsorgung gefährlicher Abfälle zur Verringerung des Handelsvolumens solcher Abfälle und damit zum Gesundheits- und Umweltschutz beizutragen.

Es legt fest, welche Abfälle als gefährlich einzustufen sind. Jede Vertragspartei kann diese Liste um weitere Abfälle ergänzen, die aufgrund innerstaatlicher Rechtsvorschriften als gefährlich gelten.

Grenzüberschreitende Verbringung bedeutet jede Verbringung gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle aus einem der Hoheitsgewalt eines Staates unterstehenden Gebiet in oder durch ein der Hoheitsgewalt eines anderen Staates unterstehendes Gebiet oder in oder durch ein nicht der Hoheitsgewalt eines Staates unterstehendes Gebiet; in die Verbringung müssen mindestens zwei Staaten einbezogen sein.

Allgemeine Verpflichtungen:

  • Die Ausfuhr gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle in eine Nichtsvertragspartei sowie deren Einfuhr aus einer Nichtvertragspartei sind untersagt;
  • Abfälle dürfen nicht ausgeführt werden, wenn der Einfuhrstaat nicht ausdrücklich seine schriftliche Einwilligung zur Einfuhr dieser Abfälle erteilt hat;
  • den betroffenen Staaten müssen mittels eines Notifizierungsformulars Informationen über eine geplante grenzüberschreitende Verbringung übermittelt werden, damit sie die Auswirkungen der geplanten Verbringung auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt beurteilen können;
  • eine grenzüberschreitende Verbringung darf nur dann genehmigt werden, wenn der Transport und die Beseitigung der Abfälle ungefährlich sind;
  • die Abfälle, die Gegenstand einer grenzüberschreitenden Verbringung sein sollen, müssen in Übereinstimmung mit internationalen Regeln verpackt, gekennzeichnet und befördert werden. Außerdem muss ihnen ein Begleitpapier vom Ausgangspunkt der grenzüberschreitenden Verbringung bis zum Ort der Entsorgung beigefügt sein;
  • jede Vertragspartei kann zusätzliche Anforderungen aufstellen, die mit dem Übereinkommen in Einklang stehen.

In dem Übereinkommen sind Notifizierungsverfahren festgelegt für

  • die grenzüberschreitende Verbringung zwischen Vertragsparteien;
  • die grenzüberschreitende Verbringung aus einer Vertragspartei durch Staaten, die nicht Vertragsparteien sind.

Sie enthält die Verpflichtung zur Wiedereinfuhr gefährlicher Abfälle – insbesondere dann, wenn diese Gegenstand eines unerlaubten Verkehrs sind.

Die Vertragsparteien des Übereinkommens arbeiten zusammen, um die umweltgerechte Behandlung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle zu verbessern und zu verwirklichen. Dabei sind alle praktischen Maßnahmen durchzuführen, die gewährleisten, daß die unter das Übereinkommen fallenden Abfälle so behandelt werden, dass die menschliche Gesundheit und die Umwelt gegen mögliche, von ihnen ausgehende Gefahren geschützt sind.

Die Vertragsparteien können untereinander oder mit Nichtvertragsparteien zweiseitige, mehrseitige und regionale Vereinbarungen über die grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle schließen, wenn diese nicht von den in diesem Übereinkommen festgelegten Grundsätzen abweichen.

Es wird eine Konferenz der Vertragsparteien eingesetzt, die die wirksame Durchführung des Übereinkommens überwacht.

Bestimmungen über die Regelung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien.

Im Rahmen der Entscheidung III/1 sahen die Parteien eine Änderung des Übereinkommens dahingehend vor, dass die grenzüberschreitende Verbringung zur endgültigen Beseitigung bestimmter gefährlicher Abfälle mit sofortiger Wirkung, die grenzüberschreitende Verbringung von zur Wiederverwertung bestimmten gefährlichen Abfällen aus Staaten, die in Anlage VII des Übereinkommens erfasst sind, das heißt den Mitgliedern der „Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, (OECD), der Europäischen Gemeinschaft und Liechtenstein“, in Staaten, die nicht von dieser Anlage erfasst sind, mit Wirkung vom 01.01.1998 verboten wird.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens – Datum des Außerkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Beschluss 93/98

1.2.1993

ABl. L 39 vom 16.2.1993

Beschluss 97/640

22.9.1997

ABl. L 272 vom 4.10.1997

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung (EG) Nr. 1013/2006des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen [Amtsblatt L 190 vom 12.7.2006].
Ziel ist eine Stärkung, Vereinfachung und Präzisierung der derzeitigen Überwachungsregelungen für die Verbringung von Abfällen. Durch die Verordnung wird somit das Risiko der Verbringung nicht kontrollierter Abfälle verringert. Ein weiteres Ziel der Verordnung ist, die Änderungen der Abfallverzeichnisse der Anhänge des Basler Übereinkommens vollständig in die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften umzusetzen und die von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) im Jahr 2001 verabschiedeten Änderungen darin aufzunehmen.

Was ist die Basler Konvention?

Fokus August 2002

Die Basler Konvention von 1989 hat folgende Ziele:

  • Die grenzüberschreitende Transporte von gefährlichen Abfällen auf ein Minimum reduzieren.
  • Gefährliche Abfälle möglichst nahe beim Entstehungsort umweltgerecht behandeln, verwerten und entsorgen.
  • Die Entstehung von Sonderabfällen an der Quelle verringern (z.B. durch den Einsatz von sauberen Produktionstechnologien).

Auslöser: Giftmüllskandale und Abfallschieber

Aufgrund der Giftmüllskandale der 80er Jahre erließen viele Industrieländer strenge Abfallvorschriften. Schärferen Kontrollen im Inland riefen jedoch skrupellose Abfallschieber auf den Plan. Sie exportierten den Giftmüll nun billig nach Osteuropa und in verschiedene Entwicklungsländer.

Die als billige Müllkippen missbrauchten Länder wehrten sich gegen den Abfalltourismus und forderten von der Staatengemeinschaft energische Gegenmaßnahmen. In dieser Situation gab die Schweiz zusammen mit Ungarn den Anstoß für ein Abkommen zur «Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung».

In Basel einigten sich 1989 die Delegierten einer internationalen Konferenz auf den Text der Basler Konvention, die 1992 in Kraft trat. Dem verantwortungslosen Treiben war damit eine Riegel geschoben.

Schwierige Umsetzung

In vielen Staaten des ehemaligen Ostblocks, in Entwicklungs- und in Schwellenländern fehlen jedoch wichtige Voraussetzung, um der Basler Konvention gerecht zu werden:

  • technisches Know-how und finanzielle Mittel;
  • Anlagen für eine umweltverträgliche Abfallbehandlung;
  • funktionierende staatliche Kontrollorgane.

Hilfe durch Know-how- und Technologietransfer

Die Basler Konvention fördert daher den Aufbau von regionalen Ausbildungszentren in 13 Ländern, darunter die Slowakei, Nigeria, China oder Uruguay. Geplant ist unter anderem die Ausbildung von Zollbeamten und Abfallspezialisten. Die Zentren sind auch Anlaufstellen für Firmen, die technische oder rechtliche Beratung beim Lösen ihrer Abfallprobleme suchen. Weil vielen regionalen Zentren das Geld fehlt, springt das in Genf angesiedelte Sekretariat mit seinen Beratungsdiensten in die Lücke.

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Fachkontakt: info@bafu.admin.ch
Zuletzt aktualisiert am: 16.11.2006

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